§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- „Hausen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und
führt dann den Zusatz „e. V.“. - Sitz des Vereins ist Lychen. Der Verein wurde am 26.7.2015
errichtet. - Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige –
Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, die
Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen
Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die
Durchführung kultureller Veranstaltungen wie z.B. Konzerte,
Ausstellungen und Workshops oder Vorträgen unter
Einbeziehung internationaler Künstler, Schriftsteller, Musiker und
anderer Kunstschaffender. Der Verein möchte die kulturellen
Besonderheiten internationaler Künstler, Schriftsteller, Musiker
und anderer Kunstschaffender herrausheben und somit die
Toleranz auf allen Gebieten der Kultur fördern. Deshalb unterhält
der Verein eine Künstlerresidenz und kann Aufenhalts- und
Arbeitsstipendien an Bewerber jeder kulturellen Herkunft
vergeben. Zudem werden die Aktivitäten und Veranstaltungen der
Künstlerresidenz der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
ausgerichtet. - Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. - Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. - Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. - Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz
nachgewiesener Auslagen.
Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand
(pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht
unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die
gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben und die die Ziele des Vereins
unterstützen. - Die Mitgliedschaft wird erworben durch den einstimmigen Beschluss
aller aktuellen Mitglieder. Bei Ablehnung der Mitgliedschaft ist der Verein
nicht verpflichtet, die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. - Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von sechs Monaten. - Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen
werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen
Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den
Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese
entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen
und anzuhören. - Förder- und Ehrenmitglieder können zu individuell bestimmbaren
Konditionen aufgenommen werden.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe
der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt. - Die Mitgliederversammlung beschließt einen Aufnahmebeitrag und einen
Jahresbeitrag, die aus Geldzahlungen und/oder Dienstleistungen
und/oder Darlehen bestehen können. - Einmalige Umlagen können ebenfalls aus Geldzahlungen und/oder
Dienstleistungen getätigt werden. - Die Höhe der Aufnahmegebühr und Jahresbeiträge und der Umlagen
können für die Mitglieder unterschiedlich hoch sein und je nach Bedarf
für besondere Vorhaben angepasst werden. - Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge und Umlagen teilweise
stunden oder erlassen. - Jedes aktive Mitglied hat gleiches Wahl- und Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung. - Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, die Interessen des Vereins zu
fördern, insbesondere regelmäßig die Mitgliedsbeiträge zu zahlen, und,
soweit es in seinen Kräften liegt, die Ziele des Vereins zu fördern.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel
vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. - In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.
Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich
bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede
Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch
nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. - Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des
Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu
den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
b. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
c. Aktivitäten des Vereins
d. Wahl des Vorstands, dessen Vergütung und dessen Amtszeit
e. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die
Auflösung des Vereins
f. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Aufnahme von Fördermitgliedern
g. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
h. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und
Investitionsplans, Beschlussfassung über den Jahresabschluss,
Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
i. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
j. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den
Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins - Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter
Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen
vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der
Regel einmal im Jahr. - Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn
mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen
verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags
auf schriftliche Berufung tagen. - Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
der Mitglieder anwesend ist; ihre Beschlüsse werden mit
Stimmenmehrheit gefasst. - Tritt Beschlussunfähigkeit ein, so beruft der Vorstand unmittelbar
spätestens aber innerhalb von drei Wochen eine Mitgliederversammlung
unter Vorlage der gleichen Tagesordnung schriftlich ein. In einem
solchen Fall ist die Mitgliederversammlung ohne Einschränkung
beschlussfähig. Sind dabei wiederum weniger als die Hälfte aller
ordentlichen Mitglieder anwesend, fasst die Mitgliederversammlung ihre
Beschlüsse mit dreiviertel Mehrheit der Anwesenden.
Satzungsänderungen und Auflösung sind dann nicht möglich. - Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren
Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der
Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorstand und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Sie bilden den Vorstand im Sinne von §26 BOB. Die Vorstandsmitglieder sind hauptamtlich tätig.
- Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
- Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
- Der Vorstand soll möglichst monatlich tagen.
- Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrag und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im §12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Migliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung (Mitgliederversammlung) vom 26.07.2015 errichtet (verabschiedet).
Lychen, 25.09.2015