Satzung von Hausen e. V.

Fassung vom 05.12.2022

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen Hausen e.V..
  2. Sitz des Vereins ist Lychen. Der Verein wurde am 26.7.2015 errichtet.
  3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zwecke des Vereins sind:
    – die Förderung von Kunst und Kultur,
    – die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung kultureller Veranstaltungen wie z.B. Konzerte, Ausstellungen, Filmvorführungen und Workshops oder Vorträgen unter Einbeziehung internationaler Künstler*innen, Schriftsteller*innen, Musiker*innen und anderer Kunstschaffenden.
  3. Der Verein möchte die kulturellen Besonderheiten internationaler Künstler*innen, Schriftsteller*innen, Musiker*innen und anderer Kunstschaffender herausheben und somit dieToleranz auf allen Gebieten der Kultur fördern. Deshalb unterhält der Verein eine Künstler*innenresidenz und kann Aufenthaltsund Arbeitsstipendien an Bewerber*innen jeder kulturellen Herkunft vergeben. Zudem werden die Aktivitäten und Veranstaltungen der Künstlerresidenz der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die die Ziele des Vereins unterstützen.

  2. Die Mitglieder des Vereins sind in
    – ordentliche Mitglieder
    – Fördermitglieder
    – Super-Soli-Mitglieder
    – Firmenmitglieder
    untergliedert. Ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder, Super-Soli-Mitglieder und Firmenmitglieder haben unterschiedliche Rechte und Pflichten (siehe §4).

  3. Die ordentliche Mitgliedschaft muss durch Beschluss der Mitgliederversammlung erworben werden. Förder-, Super-Soli- und Firmenmitglieder können durch Vorstandsbeschluss dem Verein beitreten. Bei Ablehnung der Mitgliedschaft ist der Verein nicht verpflichtet, die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt des Mitglieds sowie durch Auslösung des Vereins.

  5. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von sechs Monaten.

  6. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung und nach vorheriger Anhörung kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung erlassen, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.

  2. Die ordentlichen Mitglieder haben Wahl- und Stimmrecht sowie Anwesenheits- und Rederecht in der Mitgliederversammlung.

  3. Jedes ordentliche Mitglied hat gleiches Wahl- und Stimmrecht sowie Anwesenheits- und Rederecht.

  4. Jedes Fördermitglied, Super-Soli-Mitglied und Firmenmitglied hat Anwesenheits- und Rederecht in der Mitgliederversammlung.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
– Mitgliederversammlung
– Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel von einem Vorstandsmitglied geleitet.

  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

  3. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    a. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche, Förder-, Super- Soli- und Firmenmitglieder.
    b. Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern sowie Förder-, Super-Soli- und Firmenmitgliedern.
    c. Aktivitäten des Vereins.
    d. Wahl des Vorstands, dessen Vergütung und dessen Amtszeit.
    e. Entlastung des Vorstands.
    f. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

  4. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich in elektronischer Form eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.

  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25% der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.

  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 75% der ordentlichen Mitglieder anwesend sind (in Person oder digital).

  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einer Stimmenmehrheit von 75% der anwesenden ordentlichen Mitglieder gefasst.

  8. Tritt Beschlussunfähigkeit ein, so beruft der Vorstand unmittelbar, spätestens aber innerhalb von drei Wochen eine Mitgliederversammlung unter Vorlage der gleichen Tagesordnung schriftlich in elektronischer Form ein. In einem solchen Fall ist die Mitgliederversammlung ohne Einschränkung beschlussfähig.

  9. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus zwei Personen. Sie bilden den Vorstand im Sinne von §26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

  2. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.

  3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

  4. Der Vorstand besteht aus ordentlichen Vereinsmitgliedern.

§ 8 Schiedsverfahren

  1. In allen Streitfällen zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein und einzelnen Mitgliedern wird – soweit dies gesetzlich zulässig ist – ein Schiedsrichterliches Verfahren gemäß §§ 1025 ff Zivilprozessordnung (ZPO) verbindlich vorgeschrieben. Der ordentliche Rechtsweg ist in diesem Sinne ausgeschlossen, die Bestimmungen der §§ 1059 ff ZPO bleiben davon unberührt.
  2. Das Verfahren kann von jedem Mitglied schriftlich und begründet beantragt werden. Den streitenden Parteien wird vor einer Entscheidung umfassendes rechtliches Gehör gewährt.
  3. Das Schiedsgericht besteht aus Beisitzer*innen, die paritätisch von jeder Partei benannt werden. Diese bestimmen einvernehmlich zusätzlich eine unparteiliche Schiedsperson als Obmann/-frau und bilden zusammen ein unabhängiges Schiedsgericht, von dem Vereinsmitglieder ausgeschlossen sind.
  4. Die Schiedssprüche und die Kostenfestsetzung fasst das Schiedsgericht mit einfacher Mehrheit seiner Stimmen, die von allen Parteien abschließend anerkannt werden. Sie sind schriftlich und begründet abzugeben und haben sich an den geltenden Grundsätzen von Recht, Gesetz und Billigkeit auszurichten.
  5. Für das Verfahren im Übrigen gelten die einschlägigen Vorschriften der ZPO.

§ 9 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im §6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist ein Vorstandsmitglied vertretungsberechtigter Liquidator. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Kunst und Kultur.