Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. „Hausen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und
    führt dann den Zusatz „e. V.“.
  2. Sitz des Vereins ist Lychen. Der Verein wurde am 26.7.2015
    errichtet.
  3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige –
    Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
    Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, die
    Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen
    Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die
    Durchführung kultureller Veranstaltungen wie z.B. Konzerte,
    Ausstellungen und Workshops oder Vorträgen unter
    Einbeziehung internationaler Künstler, Schriftsteller, Musiker und
    anderer Kunstschaffender. Der Verein möchte die kulturellen
    Besonderheiten internationaler Künstler, Schriftsteller, Musiker
    und anderer Kunstschaffender herrausheben und somit die
    Toleranz auf allen Gebieten der Kultur fördern. Deshalb unterhält
    der Verein eine Künstlerresidenz und kann Aufenhalts- und
    Arbeitsstipendien an Bewerber jeder kulturellen Herkunft
    vergeben. Zudem werden die Aktivitäten und Veranstaltungen der
    Künstlerresidenz der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
    Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
    ausgerichtet.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
    eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
    verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
    Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
    Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
    Vergütungen begünstigt werden.
  5. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz
    nachgewiesener Auslagen.
    Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand
    (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht
    unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die
    gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die
    das 18. Lebensjahr vollendet haben und die die Ziele des Vereins
    unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch den einstimmigen Beschluss
    aller aktuellen Mitglieder. Bei Ablehnung der Mitgliedschaft ist der Verein
    nicht verpflichtet, die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
  3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung
    gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von sechs Monaten.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen
    werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen
    Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den
    Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese
    entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen
    und anzuhören.
  5. Förder- und Ehrenmitglieder können zu individuell bestimmbaren
    Konditionen aufgenommen werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe
    der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt einen Aufnahmebeitrag und einen
    Jahresbeitrag, die aus Geldzahlungen und/oder Dienstleistungen
    und/oder Darlehen bestehen können.
  3. Einmalige Umlagen können ebenfalls aus Geldzahlungen und/oder
    Dienstleistungen getätigt werden.
  4. Die Höhe der Aufnahmegebühr und Jahresbeiträge und der Umlagen
    können für die Mitglieder unterschiedlich hoch sein und je nach Bedarf
    für besondere Vorhaben angepasst werden.
  5. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge und Umlagen teilweise
    stunden oder erlassen.
  6. Jedes aktive Mitglied hat gleiches Wahl- und Stimmrecht in der
    Mitgliederversammlung.
  7. Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, die Interessen des Vereins zu
    fördern, insbesondere regelmäßig die Mitgliedsbeiträge zu zahlen, und,
    soweit es in seinen Kräften liegt, die Ziele des Vereins zu fördern.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel
    vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.
    Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich
    bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede
    Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch
    nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  3. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des
    Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu
    den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    a. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
    b. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
    c. Aktivitäten des Vereins
    d. Wahl des Vorstands, dessen Vergütung und dessen Amtszeit
    e. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die
    Auflösung des Vereins
    f. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Aufnahme von Fördermitgliedern
    g. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
    h. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und
    Investitionsplans, Beschlussfassung über den Jahresabschluss,
    Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
    i. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
    j. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den
    Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
  4. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter
    Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen
    vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der
    Regel einmal im Jahr.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn
    mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen
    verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags
    auf schriftliche Berufung tagen.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
    der Mitglieder anwesend ist; ihre Beschlüsse werden mit
    Stimmenmehrheit gefasst.
  7. Tritt Beschlussunfähigkeit ein, so beruft der Vorstand unmittelbar
    spätestens aber innerhalb von drei Wochen eine Mitgliederversammlung
    unter Vorlage der gleichen Tagesordnung schriftlich ein. In einem
    solchen Fall ist die Mitgliederversammlung ohne Einschränkung
    beschlussfähig. Sind dabei wiederum weniger als die Hälfte aller
    ordentlichen Mitglieder anwesend, fasst die Mitgliederversammlung ihre
    Beschlüsse mit dreiviertel Mehrheit der Anwesenden.
    Satzungsänderungen und Auflösung sind dann nicht möglich.
  8. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren
    Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der
    Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorstand und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Sie bilden den Vorstand im Sinne von §26 BOB. Die Vorstandsmitglieder sind hauptamtlich tätig.
  2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
  3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
  4. Der Vorstand soll möglichst monatlich tagen.
  5. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrag und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im §12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Migliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung (Mitgliederversammlung) vom 26.07.2015 errichtet (verabschiedet).

 

Lychen, 25.09.2015